Öffnet in einem neuen Tab
Vertragsstrafe im Bauvertrag

Vertragsstrafe im Bauvertrag: Wirksamkeitsgrenzen und Checkliste für Handwerksbetriebe

Eine Vertragsstrafe im Bauvertrag begegnet Handwerksbetrieben regelmäßig als Klausel in Bauverträgen mit gewerblichen Auftraggebern, öffentlichen Auftraggebern oder Generalunternehmern, die eine Zahlungspflicht für den Fall auslöst, dass ein vereinbarter Fertigstellungstermin überschritten wird. Für viele Handwerksunternehmen, die solche Klauseln im Tagesgeschäft häufig unter Zeitdruck unterschreiben, ist unklar, unter welchen Voraussetzungen eine solche Klausel überhaupt wirksam ist, welche Höchstgrenzen die Rechtsprechung anerkennt und wie sich eine Vertragsstrafe von einem pauschalierten Schadensersatz unterscheidet. Wird eine unwirksame Klausel unterschrieben, in dem Glauben, sie entfalte gleichwohl rechtliche Wirkung, kann dies im Streitfall zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, während eine zu weit gefasste Klausel bei genauerer rechtlicher Prüfung oft vollständig unwirksam ist und dem Auftraggeber dann gar keinen Anspruch verschafft. Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen der Vertragsstrafe nach § 339 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und § 11 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B), zeigt die von der Rechtsprechung anerkannten Höchstgrenzen auf und gibt Handwerksbetrieben eine praxisnahe Checkliste zur Prüfung von Vertragsstrafenklauseln an die Hand.

Hinweis: Dieser Beitrag gibt ausschließlich die redaktionellen Ansichten der Redaktion von handwerk-mittelstand.de wieder. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Für rechtlich verbindliche Auskünfte zu Ihrem konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen zugelassenen Rechtsbeistand.

Titelbild: Foto von Sven Mieke auf Unsplash.

Weiterlesen