Arbeitsrecht im Handwerk: 4 Fragen zu Befristung und Kündigung
Arbeitsrecht im Handwerk betrifft Betriebsinhaber vom ersten Arbeitsvertrag an, sei es bei der Einstellung eines Gesellen, der Übernahme eines Azubis oder einer notwendigen Kündigung. Wer die wichtigsten Grundlagen kennt, vermeidet teure Fehler und unnötige rechtliche Auseinandersetzungen mit Mitarbeitern.
Wann ist eine Befristung zulässig
Unter welchen Voraussetzungen dürfen Handwerksbetriebe Mitarbeiter befristet einstellen.
Ohne besonderen sachlichen Grund ist eine Befristung nur für maximal zwei Jahre möglich, wobei innerhalb dieser Zeit höchstens dreimal verlängert werden darf. Ein sachlicher Grund, etwa eine Vertretung während Elternzeit, erlaubt dagegen auch längere oder wiederholte Befristungen über diesen Rahmen hinaus.
Was gilt bei der Probezeit
Welche Regeln gelten im Arbeitsrecht im Handwerk für die Probezeit.
Während der üblichen sechsmonatigen Probezeit gilt eine verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen, die für beide Seiten gilt. Nach Ablauf der Probezeit greifen die längeren gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen, die sich meist an der Dauer der Betriebszugehörigkeit orientieren.
Wie läuft eine ordentliche Kündigung ab
Was muss ein Betrieb bei einer ordentlichen Kündigung formal beachten.
Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein, eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist rechtlich unwirksam. In Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern greift zudem meist der allgemeine Kündigungsschutz, der eine sozial gerechtfertigte Begründung verlangt.
Welche Rolle spielt der Urlaubsanspruch
Was passiert mit nicht genommenem Urlaub bei einer Kündigung.
Nicht genommener Urlaub muss bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich finanziell abgegolten werden, sofern er nicht mehr genommen werden kann. Betriebe sollten offene Urlaubstage rechtzeitig dokumentieren, um bei einer Kündigung nicht von unerwarteten Ansprüchen überrascht zu werden.









